RS UVS Kärnten 1993/08/26 KUVS-K2-1201/4/93

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Veröffentlicht am 26.08.1993
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Rechtssatz

§ 5 Abs 1 StVO kommt auch zum Tragen, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht ausschließlich auf den Alkoholgenuß zurückzuführen ist. Eine Person, die ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, obwohl sie vorher Alkohol getrunken hat, verantwortet daher den Tatbestand nach § 5 Abs 1 StVO auch dann, wenn ihre Fahruntüchtigkeit, unabhängig von der Menge des genossenen Alkohols, aufgrund irgendwelcher zusätzlicher anderer Komponenten (wie zB die Einnahme von Medikamenten) eingetreten ist. Selbst wenn die Fahruntüchtigkeit nicht allein durch die Alkoholmenge sondern überwiegend durch andere Umstände verursacht wurde, ist der angeführte Tatbestand gegeben. Dies gilt selbst dann, wenn die genossene Alkoholmenge für sich allein noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte oder die Medikamenteneinwirkung die Alkoholwirkung überwiegt. Bei einem Zusammentreffen von Alkohol und Medikamenten kann es sogar zu einer Verstärkung der Alkoholwirkung oder zu Unverträglichkeitsreaktionen kommen. Wer Tabletten einnimmt und danach Alkohol trinkt, muß mit Rauschwirkungen rechnen und kann sich mit Unkenntnis über die Wirkung eines Medikamentes nicht entschuldigen. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges muß daher bedenken, daß auch Stunden nach der Arzneimitteleinnahme erfolgter Alkoholkonsum zu erheblichen Beeinträchtigungen seiner Fahrtüchtigkeit führen kann. Aber selbst dann, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht nur auf Alkoholgenuß, sondern auch auf die gleichzeitige Einnahme von Alkohol und Medikamenten zurückzuführen ist, ist der Tatbestand des § 5 Abs 1 StVO und nicht jener des § 58 Abs 1 StVO gegeben (siehe hiezu VwGH Slg 9028A/1976, Slg 8477A/1973 ua).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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