RS UVS Kärnten 1993/08/26 KUVS-K2-1201/4/93

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Veröffentlicht am 26.08.1993
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Rechtssatz

Hat ein Straßenaufsichtsorgan die erforderlichen Schulungen und Ausbildungen im Sinne der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, so auch über die Handhabung des Alkomaten M52052/A15, absolviert und erfolgte der Abschluß der Ausbildung vor der entsprechenden Alkomatamtshandlung, so ist der Beamte zur Durchführung der Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft mittels Alkotest auch dann ermächtigt, wenn keine gesonderte Urkunde zur Durchführung des Alkomatentests vorliegt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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