TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/23 2000/06/0056

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2001
beobachten
merken

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Vorarlberg;
L82000 Bauordnung;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §41 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30;
BauG Vlbg 1972 §4 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §4 Abs2;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde 1. des W B und 2. der S B, beide in L, vertreten durch Dr. M B, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 23. November 1999, Zl. I-2-25/1999, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien:

1. K Gesellschaft mbH in H, 2. Marktgemeinde L, vertreten durch Dr. W W und Dr. H L, Rechtsanwälte in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben je zur Hälfte dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am 12. März 1998 eingebrachten Baugesuch (vom selben Tag) kam die erstmitbeteiligte Partei (in der Folge kurz: Bauwerberin) um die baubehördliche Bewilligung für die Sanierung eines bestehenden Wohnhauses und den Neubau von drei Reihenhaus-Wohneinheiten auf einem Grundstück im Gemeindegebiet ein.

Hierüber wurde von der Baubehörde eine Bauverhandlung für den 2. April 1998 anberaumt, zu welcher unter anderem auch der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer als Nachbar unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG (in der damaligen Fassung - kurz: aF) geladen wurde.

In der Bauverhandlung verwies der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer (durch einen Bevollmächtigten) auf die schlechte Zufahrtsmöglichkeit insbesondere durch Lkw während der Bauphase "und auch späterer Ver- und Entsorgung". Zudem werde auf die im Plan dargestellten "Parkierungen" hingewiesen, die seiner Auffassung nach nicht "ein- und ausfahrbar" seien. Im Übrigen werde auf die beabsichtigte Geländeveränderung hingewiesen, sodass gegenüber seinem Grundstück ein Niveauunterschied von rund 30 bis 50 cm entstehe. Es werde daher beantragt, bezüglich der Zufahrt und der Anordnung der Pkw-Stellplätze solle ein verkehrstechnisches Gutachten eingeholt werden. Nach Vorlage dieses Gutachtens werde um neuerliche Zusammenkunft an Ort und Stelle ersucht. Sollte die vorgesehene Längsparkspur entlang seiner Grundgrenze beibehalten werden, werde im Bereich der Längsparkplätze bis zur Flucht der ostseitigen Grundgrenze (Gesamtlänge ca. 25 m) eine Grenzmauer mit der Höhe von 130 m (gemessen von einem näher bezeichneten Fixpunkt) begehrt.

Demgemäß wurden Erhebungen zur Frage der Zufahrtsmöglichkeit zu der zu bebauenden Liegenschaft durchgeführt; hiezu erging eine gutachterliche Stellungnahme des Dipl. Ing. I.G. vom 20. Mai 1998.

In der Folge erwarben die Beschwerdeführer jenes benachbarte Grundstück und erklärten, den Einspruch gegen das beabsichtigte Bauvorhaben aufrecht zu erhalten, für welches keine ausreichende Zu- und Abfahrtsmöglichkeit bestehe, insbesondere wenn beispielsweise an Einsatzfahrzeuge sowie Fahrzeuge ähnlicher Größenordnung gedacht werde.

I.G. erstattete in der Folge eine weitere gutachterliche Stellungnahme vom 19. Jänner 1999, zu welcher die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. März 1999 ablehnend Stellung nahmen und sie als unzureichend bezeichneten.

Zwischenzeitig hatte die belangte Behörde mit Erledigung vom 3. März 1999 eine neuerliche Bauverhandlung für den 24. März 1999 anberaumt, zu welcher auch die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des §§ 42 AVG aF geladen wurden ("Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, können keine Berücksichtigung finden, und es wird angenommen, dass die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, zustimmen.").

In dieser Bauverhandlung brachten die Beschwerdeführer zunächst vor, das Baugrundstück weise nicht die im § 4 des Vorarlberger Baugesetzes (BauG) geforderte Beschaffenheit auf, weil es an einer entsprechenden Zufahrtsmöglichkeit mangle (wurde näher ausgeführt). Es heißt dann weiter, dem Projekt zufolge werde die Bauliegenschaft "aufgeschüttet". Auf Grund der Geländeverhältnisse könnten daher die an der Nordseite des Baugrundstückes eingeplanten Pkw-Abstellplätze nur dann errichtet werden, wenn zur Liegenschaft der Beschwerdeführer eine entsprechende Abschlussmauer errichtet werde, weil ansonsten mit Wasserimmissionen bzw. mit Erdrutschungen zu rechnen sei. Im Übrigen würden sämtliche Einwende, welche der Rechtsvorgänger in der Bauverhandlung vom 2. April 1998 erhoben und vorgebracht habe, vollinhaltlich aufrecht erhalten. Bezüglich der dort angeführten Grenzmauer werde festgehalten, dass diese in Beton im statisch erforderlichen Ausmaß herzustellen sei und je zur Hälfte auf der zu bebauenden Liegenschaft und dem Grundstück der Beschwerdeführer zu liegen kommen könne. Die erwähnte Höhe von 1,30 m schließe somit nahtlos an die Oberkante des beantragten Maschengitterzaunes bei der nord-westseitigen Grundstücksecke an.

In weiterer Folge übermittelten die Beschwerdeführer der Baubehörde ein Gutachten des Dipl. Ing. G.M. vom 4. Mai 1999 zur Frage der Zufahrtsmöglichkeit und bekräftigten ihren ablehnenden Standpunkt.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 9. Juli 1999 wurde der Bauwerberin die angestrebte Baubewilligung mit verschiedenen Vorschreibungen erteilt; die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden als unzulässig zurückgewiesen (jene weiterer Nachbarn als unbegründet abgewiesen). Soweit vorliegendenfalls erheblich, wurde dies damit begründet, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer eine gehörige Zufahrtsmöglichkeit gegeben sei (was näher dargelegt wurde), wobei ihnen als Nachbarn diesbezüglich keinerlei Mitsprachrecht zustünde.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die mit dem Berufungsbescheid vom 18. Oktober 1999 als unbegründet abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführer zeigten nicht auf, dass ihnen zukommende subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Sinne des § 30 Abs. 1 BauG verletzt worden wären.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass dem Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob ein zu bebauendes Grundstück eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit aufweise, kein Mitspracherecht zukomme. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer gehe daher ins Leere. Was die Pläne anlange, sei zu sagen, dass diese grundsätzlich der Baueingabeverordnung, LGBl. Nr. 32/1983, entsprächen und eine Beurteilung des Bauvorhabens zuließen. Weder sei in der Baueingabeverordnung die Eintragung einer bestehenden Gartenmauer noch einer allenfalls im Bewilligungsverfahren privatrechtlich in Aussicht gestellten künftigen Begrenzungsmauer gefordert. Die zur Angleichung an das Geländeniveau eines Objektes auf einem näher bezeichneten Grundstück vorgesehenen geringfügigen Anschüttungen auf der Bauliegenschaft seien im Übrigen aus den Schnittplänen ersichtlich. Nachbarrechte im Sinne des § 30 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 4 BauG würden jedenfalls dadurch nicht betroffen.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 8. März 2000, B 37/00-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Gemeinde hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig ab-, allenfalls zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, u. v.a.).

Die Rechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach dem Vorarlberger Baugesetz, LGBl. Nr. 39/1972 (BauG), werden in § 30 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. wie folgt umschrieben:

"(1) Über Einwendungen der Nachbarn, die sich auf Rechte stützen, die durch folgende Vorschriften begründet werden, ist in der Erledigung über den Bauantrag abzusprechen:

a) § 4, soweit mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist;

b) § 6, insoweit er den Schutz der Nachbarn aus Rücksichten des Brandschutzes und der Gesundheit, insbesondere Belichtung, Luft und Lärm, betrifft;

c) § 9 Abs. 1, hinsichtlich von Einfriedungen an der Grenze eines Nachbargrundstückes;

d) § 12 Abs. 1, insoweit er sich auf Einrichtungen auf Nachbargrundstücken bezieht, die eines besonderen Schutzes gegen Lärm und sonstige Belästigungen bedürfen;

e) § 17, soweit mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist;

f) § 37 Abs. 4, soweit er dem Schutz der Nachbarn dient.

(2) Einwendungen der Parteien, mit denen die Verletzung anderer als im Abs. 1 genannter öffentlich-rechtlicher Vorschriften behauptet wird, sind als unzulässig zurückzuweisen, Einwendungen, die sich auf das Privatrecht stützen, sind auf den Rechtsweg zu verweisen."

Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 30 Abs. 1 BauG. ist - wie sich aus Abs. 2 dieser Bestimmung zweifelsfrei ergibt - eine taxative (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/06/0143, unter Hinweis auf Vorjudikatur, u.a.).

Gemäß § 4 Abs. 1 BauG müssen Baugrundstücke für Gebäude eine solche Lage, Form und Größe haben, dass auf ihnen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Gebäude errichtet werden können. Sie dürfen nicht durch Lawinen, Hochwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u.dgl. gefährdet sein. Eine Baubewilligung (§ 31) darf nur erteilt werden, wenn solche Gefahren durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können.

Nach § 4 Abs. 2 BauG muss jedes Baugrundstück eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben, wobei diese Verbindung und die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des Gebäudes entsprechen müssen, das auf dem Grundstück errichtet werden soll.

§ 6 BauG enthält Regelungen über die einzuhaltenden Abstandsflächen, § 17 BauG über "Ankündigungen und Werbeanlagen".

Gemäß § 32 Abs. 1 leg. cit. ist, wenn das Vorhaben den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 nicht entspricht, durch Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass diese Voraussetzungen geschaffen werden. Durch solche Auflagen oder Bedingungen darf jedoch das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden. Gemäß § 32 Abs. 4 BauG hat die Behörde, wenn es öffentliche Interessen, wie Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs, des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes und des Denkmalschutzes, erfordern, durch Auflagen Art und Zeit der Ausführung des Vorhabens festzulegen und insbesondere auch Maßnahmen im Sinne des § 37 Abs. 4 vorzuschreiben.

Gemäß § 37 Abs. 1 BauG dürfen als Bauausführende nur Personen bestellt werden, die hiezu nach den bundesrechtlichen Vorschriften befugt sind. Gemäß § 37 Abs. 3 BauG sind die Bauausführenden verpflichtet, Auflagen nach § 32 Abs. 1 und 3 einzuhalten, die nach § 32 Abs. 5 angeordneten Überprüfungen durchzuführen und hierüber der Behörde auf Verlangen einen schriftlichen Befund vorzulegen. Gemäß § 37 Abs. 4 BauG haben die Bauausführenden - unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften - alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Sicherheit und Gesundheit von Menschen zu gewährleisten und um vermeidbare Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Staub, hintanzuhalten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, begründet die Vorschrift des § 4 des Vorarlberger Baugesetzes kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nur insoweit subjektivöffentliche Rechte, als mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist. Derartige Auswirkungen hat der Verwaltungsgerichtshof bei behaupteter mangelhafter Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht angenommen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Oktober 1998, Zl. 98/06/0154, oder auch vom 30. Mai 1996, Zl. 93/06/0155, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung zur Abkehr von dieser Rechtsansicht. Das bedeutet im Beschwerdefall, dass den Beschwerdeführern auch kein Mitspracherecht hinsichtlich der befürchteten Vermehrung von Lärm- und Abgasimmissionen in Verbindung mit der von ihnen weiterhin als unzureichend angesehenen Zufahrtsmöglichkeit (unnötige und mühsame Rangiervorgänge, sollten Lkw zu- und abfahren) zukommt.

Die Beschwerdeführer bringen weiter vor:

"Aber auch die Einwendungen im Sinne der Vorschriften des § 30 Abs. 1 lit. b-f, soweit von uns im Rahmen der Bauverhandlungen vorgebracht, betreffen sehr wohl unsere subjektivöffentlichen Rechte. Die belangte Behörde übersieht, dass gerade diese zitierten Vorschriften ja letztlich dem Schutz der Nachbarn von unzumutbarer Lärm- und Abgasbelästigung, vor unzumutbaren Immissionen, dienen soll."

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass solche Einwendungen "im Sinne der Vorschriften des § 30 Abs. 1 lit. b-f", die die Beschwerdeführer "in den Bauverhandlungen" (gemeint wohl: ihr Rechtsvorgänger in der ersten Bauverhandlung, sie selbst in der zweiten) erhoben hätten, nicht ersichtlich sind. Sollten sie das Vorbringen im Zusammenhang mit der von ihnen gewünschten Mauer zwecks Abwehr möglicher Wasserimmissionen oder auch Erdrutschungen meinen, ist für sie daraus nichts zu gewinnen, weil § 30 BauG kein Nachbarrecht betreffend die Errichtung einer solchen Mauer vermittelt.

Die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurden (geltend gemacht wird das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz) fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes.

Abschließend ist Überlegungen der mitbeteiligten Gemeinde in ihrer Gegenschrift zur Frage des Beibehaltes der Parteistellung der Beschwerdeführer im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 (kurz: nF) noch Folgendes anzumerken: Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass ein Verlust der Parteistellung nach § 42 AVG nF dann nicht eintreten kann, wenn in der Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung - entgegen § 41 Abs. 2, 2. Satz AVG nF - nicht auf diese im § 42 AVG nF vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird. Da vorliegendenfalls in der Verständigung über die Anberaumung (in der Ladung zur) zweiten mündlichen Bauverhandlung nicht auf die im § 42 AVG nF vorgesehenen Rechtsfolgen hinsichtlich des Verlustes der Parteistellung verwiesen wurde (die darin enthaltene Belehrung entspricht vielmehr dem § 42 AVG aF), hatten die Beschwerdeführer schon deshalb ihre Parteistellung im Bauverfahren nicht verloren.

Da somit die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt wurden, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. Mai 2001

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Verfahrensrecht AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000060056.X00

Im RIS seit

02.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten