RS UVS Kärnten 1993/08/27 KUVS-K1-728/2/93

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Veröffentlicht am 27.08.1993
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Rechtssatz

Werden in der Aufforderung zur Rechtfertigung des Beschuldigten verschiedene Verletzungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften im landwirtschaftlichen Bereich vorgehalten, jedoch im erstinstanzlichen Straferkenntnis die Unterlassung der Beseitigung von Mängeln zur Last gelegt, so ist dieses Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit deshalb belastet, weil dem Beschuldigten ein Verhalten zur Laste gelegt wird,  welches einerseits überhaupt nicht zur Anzeige gebracht wurde und andererseits darüber hinaus keinen strafbaren Tatbestand nach der Landarbeitsordnung 1985 darstellt. Die "Nichtbehebung" von Mängeln läßt sich nicht unter die im Straferkenntnis angeführten Bestimmungen subsumieren (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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