RS UVS Kärnten 1993/08/27 KUVS-248-265/6/93

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Veröffentlicht am 27.08.1993
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Rechtssatz

Die Bestimmungen im Arbeitnehmerschutzbereich regeln unter anderem den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei der beruflichen Tätigkeit. Die Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Arbeitnehmer dienen. Es muß durch diese Maßnahmen für eine dem allgemeinen Stand der Technik und der Medizin entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen Sorge getragen werden, um dadurch einen unter Berücksichtigung aller Umstände bei umsichtiger Verrichtung der beruflichen Tätigkeit möglichst wirksamen Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu erreichen. Für einen Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs 1 VStG ist es erforderlich, daß der Beschuldigte darlegt, daß er ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet hat, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, daß die tatsächliche Einhaltung der gegenständlichen Bestimmungen sichergestellt ist. Das liegt dann nicht vor, wenn der örtliche Bauleiter im Zusammenwirken mit dem Polier die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften kontrolliert und bei Übertretung derselben Verwarnungen, jedoch keine Entlassungen ausgesprochen werden. Bei auf der Baustelle begangenen Übertretungen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften bleibt der Dienstgeber mangels Nachweises der getroffenen, entsprechenden Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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