Eine Behinderung eines Fußgängers auf einem Schutzweg kann auch bei Schrittgeschwindigkeit eintreten. Der Umstand, daß ein Fußgänger auf dem Schutzweg stehen bleibt, um ein sich mit unverminderter Geschwindigkeit näherndes Kraftfahrzeug vorbeifahren zu lassen, enthebt den Lenker des Kraftfahrzeuges nicht der Verpflichtung, vor dem Schutzstreifen vorschriftsmäßig anzuhalten.