Der Hinweis des Beschuldigten, wonach mit der Messung der Atemluft erst begonnen werden dürfe, wenn zweifelsfrei gewährleistet ist, daß der Probant innerhalb der letzten 15 Minuten keine Handlungen gesetzt hat, die dieses Ergebnis beeinflussen könnte (zB Konsum von Speisen, Alkohol etc) ist nicht von Relevanz, wenn dem Beschuldigten die Weigerung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen zur Last gelegt wird und nicht, daß er sich beim Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.