RS UVS Kärnten 1993/09/02 KUVS-794/5/93

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Veröffentlicht am 02.09.1993
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Rechtssatz

Werden im Rahmen einer lebensmittelpolizeilichen Betriebsrevision bei einem Pächter eines Milch-Schafzuchtbetriebes festgestellt, daß die Betriebseinrichtungsgegenstände (Tische, Arbeitsflächen, Käseformen, Messer, Waage, Reinigungsbehälter, Zentrifuge und Käseschaufel) und der Fußboden im Betriebsraum mit Stallrückständen verunreinigt sind, im Betriebsraum schadhafte Wandfliesen vorhanden sind; der Bodenabfluß mit Käserückständen und Stallfäkalien behaftet ist; die Ladefläche des Lieferwagens einschließlich der darauf befindlichen Gebrauchsgegenstände unrein und die Arbeitskleidung (Mantel, Kopfbedeckung, Stiefel etc) verschmutzt sind sowie bei zehn gezogenen Abklatschproben krasse hygienische Mängel vorhanden sind, so hat der Beschuldigte Lebensmittel in Verkehr gebracht, ohne dabei die Bestimmungen des § 20 Lebensmittelgesetz zu beachten und ist somit verwaltungsstrafrechtlich im Sinne des § 74 Abs 5 Z 3 Lebensmittelgesetz verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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