RS UVS Kärnten 1993/09/06 KUVS-1383/1/93

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Veröffentlicht am 06.09.1993
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Rechtssatz

Voraussetzung für die Qualifikation als sogenannte faktische Amtshandlung ist, daß die Amtshandlung ein behördliches Handeln im Rahmen der der Behörde zustehenden Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, daß der Amtshandlung in irgendeiner Form eine rechtsfeststellende oder rechtserzeugende Wirkung beigemessen werden kann, daß es sich dabei also um einen gegen eine individuell bestimmte Person gerichteten Verwaltungsakt und somit um eine Amtshandlung individuellen normativen Inhaltes handelt. Der Erlaß einer Verordnung (vorliegend Verordnung einer Gemeinde, womit bestimmte Grundstücke zur Fußgängerzone erklärt werden) stellt eine die Allgemeinheit bestreffende, somit generelle Maßnahme dar und kann daher in der Erlassung dieser Verordnung ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht erblickt werden, mögen dadurch auch zivile Rechte der Beschwerdeführerin verletzt sein.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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