Ist der Beschuldigte zwar Jagdausübungsberechtigter, sein Sohn jedoch Pächter jenes Grundstückes auf welchem angeblich "Obsttreber" ausgebracht wurden und ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht, daß der als Beschuldigter ins Recht gezogene Jagdausübungsberechtigte als Täter für die Ausbringung der Obsttreber verantwortlich sein kann, ist mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen (Einstellung des Verfahrens).