Kommt ein Gendarmeriebeamter zum Ort eines Verkehrsunfalles, erkundigt sich dort nach dem Lenker des Unfallfahrzeuges, meldet sich dann der Beschuldigte und schildert den Unfallshergang, antwortet auf die Frage des Gendarmeriebeamten ob er - er blutete aus dem Kopf - einen Arzt benötige, daß dies nicht erforderlich sei, in der Folge auf Anfrage des Gendarmeriebeamten die Fahrzeugpapiere ausfolgte und dann nach Aufforderung zum Alkotest antwortete: "Herr Inspektor, ich weiß, ich habe zuviel getrunken" den Alkotest aber dann verweigerte, liegt bei einem solchen Geschehensablauf der Schuldausschließungsgrund der Unzurechnungsfähigkeit nicht vor.