RS UVS Kärnten 1993/09/14 KUVS-K2-1139/3/93

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Rechtssatz

Als einziges Beweismittel zur Entkräftung des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät im Sinne des § 5 Abs 2a lit b StVO ist die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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