RS UVS Kärnten 1993/09/14 KUVS-1370/3/93

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Rechtssatz

Im Falle einer Gesellschaft m.b.H. sind die Geschäftsführer zur Vertretung nach außen berufene Organe der Gesellschaft und als solche gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich. Zwar ist es gesetzlich möglich, daß eine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen vorgenommen wird, dies jedoch erst mit Wirkung ab dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde, wobei dieser Zustimmungsnachweis zur Entlastung des handelsrechtlichen Geschäftsführers aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammen muß. Die erst nach diesem Zeitpunkt vorgelegte bzw. zustandegekommene schriftliche Erklärung der beiden Gesellschafter gemäß § 9 Abs 2 VStG genügt zur Erbringung des vom Gesetzgeber geforderten Zustimmungsnachweises nicht und ist eine Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich (Abweisung).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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