RS UVS Kärnten 1993/09/15 KUVS-1286-1287/3/93

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Veröffentlicht am 15.09.1993
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Rechtssatz

Nur nach dem Gesichtspunkt des § 44a Z 1 VStG ist im konkreten Fall zu beurteilen, ob die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. Daß an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen an jedem einzelnen Fall ein verschiedenes sein (Abweisung).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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