Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Als Merkmal des Notstandes hat eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen zu gelten. Weiters gehört es zum Wesen des Notstandes, daß die Gefahr zumutbarer Weise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlungen zu beheben und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist. Zudem muß die begangene Tat das einzige Mittel sein, um der schweren unmittelbaren Gefahr zu begegnen. Es müßte sich um den Fall drohender Lebensgefahr und damit dringend notwendiger "Erster Hilfe" handeln. Notstand in dieser Definition liegt nicht vor, wenn der Beschuldigte nach einer Zechtour nach Hause zurückkehrt, im Hause zu Sturz kommt, sich dabei zwei tiefe Platzwunden im Gesichtsbereich zuzog, selbst keine Möglichkeit der Wundversorgung sah, ärztliche Hilfe herbeirufen wollte, was mit dem Telefon im elterlichen Haus nicht möglich war weil dieses gesperrt war, er in der Folge Hilfe vom Nachbarn holen wollte was daran scheiterte, daß auf das Klopfen des Beschuldigten niemand öffnete, sodaß der Beschuldigte mit seinem PKW in das nächste Krankenhaus fuhr (4.15 Uhr früh) von wo aus die Gendarmerie verständigt wurde, welche beim Beschuldigten Alkoholisierungssymptome feststellte und ließ sich der Beschuldigte aus freien Stücken Blut abnehmen, sodaß sich der Beschuldigte im Hinblick auf seine Fahrt ins Krankenhaus der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO verantwortet, da die amtsärztliche Untersuchung zum Ergebnis kam, daß eine Notfallssituation im medizinischen Sinne nicht vorlag.