Da die Bestimmung des § 37 Abs. 3 Z. 1 OöNSchG zwei alternative, einander jeweils ausschließende Straftatbestände enthält (Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne Bewilligung einerseits und Nichteinhaltung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen eines Bewilligungsbescheides für ein bewilligungspflichtiges Vorhaben andererseits), muß im Spruch des Straferkenntnisses auch zweifelsfrei zum Ausdruck kommen, welcher Straftatbestand dem Berufungswerber konkret zur Last gelegt wurde. Stattgabe, weil aufgrund des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses nicht eindeutig erkennbar ist, ob dem Berufungswerber eine konsenslose Schotterentnahme oder eine Schotterentnahme entgegen Bescheidauflagen vorgeworfen wird.