RS UVS Kärnten 1993/09/20 KUVS-820/1/93

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Veröffentlicht am 20.09.1993
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Rechtssatz

Wird im erstinstanzlichen Ladungsbescheid die Fahrtrichtung des Beschuldigten anders als im Straferkenntnis angegeben, so ist dieser Widerspruch im Ergebnis unbeachtlich. Das Tatbild der aus § 4 Abs 5 StVO abzuleitenden Verwaltungsübertretung besteht in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfalles mit ausschließlichem Sachschaden und darin, daß diese Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet wird. Eine Verfolgungshandlung muß, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, wegen eines bestimmten Sachverhaltes erfolgen. Dies erfordert, daß sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Dadurch, daß die belangte Behörde den die Meldepflicht auslösenden Verkehrsunfall mit Sachschaden hinsichtlich des Datums, der Uhrzeit und des Ortes bestimmt angegeben hat, hat sie im Zusammenhang mit dem Vorwurf, daß der Beschuldigte mit diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und es unterlassen hat, die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein Nachweis seines Namens und seiner Anschrift gegenüber dem Geschädigten unterblieben ist, eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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