Grobschlägiger Nystagmus von 13 Sekunden rechtfertigt die Annahme eines Blutalkoholgehaltes von mindestens 0,8 Promille Blutalkoholgehalt. Keine Unschlüssigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen. Herabsetzung der Geldstrafe angesichts der bloß geringfügigen Überschreitung des gesetzlichen Grenzwertes, des Umstandes, daß von einem alkoholisierten Radfahrer nicht die gleiche Gefahr wie von einem Kraftfahrzeuglenker ausgeht, sowie der Nichtberücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des Berufungswerbers durch die Erstbehörde. Teilweise Stattgabe.