Es liegt keine Beschäftigung eines Jugendlichen nach § 17 Abs 1 KJBG bei seiner Teilnahme an einer über 20 Uhr hinausgehenden Kassenbesprechung vor, wenn die Teilnahme freiwillig erfolgte, jederzeit hätte beendet werden können und dienstlich mangels Einsetzung des Lehrlings im Kassenbereich nicht notwendig war.