RS UVS Kärnten 1993/09/22 KUVS-1269/1/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1993
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Rechtssatz

Eine Berufung des Inhaltes:

"An Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg. Betrifft:

Einspruch!! gegen diese Bescheide., ja ist denn so was möglich, das ist eine Ausbeutung, keine Strafe, das hat mit Demokratie wohl nichts mehr zu tun.

ist keine formgerechte Berufung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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