RS UVS Niederösterreich 1993/09/23 Senat-GF-92-210

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Veröffentlicht am 23.09.1993
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Der Prokurist ist als solcher nicht im Sinne des §9 Abs1 VStG zur Vertretung nach außen berufen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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