Daß sich die BW nicht um eine rechtzeitige sbersetzung gekümmert hat, ist zumindest als minderer Grad des Versehens iS einer auffallenden Sorglosigkeit zu werten, da von der BW, welche zum Zeitpunkt der sbernahme der Strafverfügung beinahe 18 Jahre alt war, jedenfalls erwartet werden konnte, daß sie eine sbersetzung anfertigen läßt.
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung für die Behörde, in jedem Falle dem gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten eine Ausfertigung des Straferkenntnisses zuzustellen. Die Beurteilung der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Zustellung obliegt dem Ermessen der Behörde. Die Aktenlage bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Zustellung der ggstdl Strafverfügung an den gesetzlichen Vertreter der BW mißbräuchlich unterblieben wäre, zumal die BW zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung - wie bereits ausgeführt - das 18. Lebensjahr fast vollendet hatte.