RS UVS Kärnten 1993/09/28 KUVS-1505/1/93

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Rechtssatz

Eine eingeschränkte Lenkerberechtigung bezieht sich regelmäßig auf ein dem Kennzeichen und der Fahrgestellnummer nach bestimmtes individualisiertes Fahrzeug. Der Inhaber einer eingeschränkten Lenkerberechtigung kann sich somit beim Lenken eines anderen, als dem in seiner Lenkerberechtigung eingetragenen Fahrzeug nicht mit Erfolg auf die ihm erteilte Lenkerberechtigung berufen. Dies auch dann nicht, wenn das vom Inhaber einer eingeschränkten Lenkerberechtigung gelenkte Fahrzeug die Auflagen in technischer Hinsicht erfüllen, jedoch hinsichtlich des Kennzeichens und der Fahrgestellnummer von den Angaben in der Lenkerberechtigung abweicht. Es kommt somit ein Lenken eines solchen Fahrzeuges einem Lenken ohne Lenkerberechtigung gleich (Abweisung).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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