RS UVS Kärnten 1993/09/30 KUVS-1522/1/93

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Veröffentlicht am 30.09.1993
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Rechtssatz

Die innerhalb von sechs Monaten erstattete Anzeige sowie das Ersuchen um Bekanntgabe des Fahrzeughalters, können nicht als Verfolgungshandlung im Sinne des § 31 Abs 2 VStG gewertet werden. Auch wenn innerhalb der Verjährungsfrist von sechs Monaten eine Strafverfügung gegen eine individuell bestimmte Person erlassen wurde, ist dies dann keine entsprechende Verfolgungshandlung, wenn Gegenstand der Strafverfügung ein unrichtig bestimmter Sachverhalt ist (vorliegend unrichtig angegebener Zeitpunkt) und die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht ausreichend konkretisiert wurde (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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