Wird dem Beschuldigten in einer Strafverfügung zur Last gelegt, Bananeneis mit einen überhöhtem Gehalt an coliformen Keimen in Verkehr gebracht zu haben und der Text des Straferkenntnisses so lautet, daß der Beschuldigte Bananeneis zum Verkauf angeboten und somit in Verkehr gebracht hat, obwohl dieses Bananeneis einen überhöhten Gehalt an coliformen Keimen aufwies, so geht die Formulierung dieser Tatvorwürfe am Gesetzestext des § 9 Abs 1 der Speiseeisverordnung vorbei (Einstellung des Verfahrens).