RS UVS Kärnten 1993/09/30 KUVS-1452/1/93

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Veröffentlicht am 30.09.1993
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Rechtssatz

Ein Rechtshilfeersuchen ist eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 31 Abs 1 und 2 VStG, und unterbricht eine solche Verfolgungshandlung die Verjährung auch dann, wenn sie dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gelangte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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