Bei der Entscheidung über den Kostenersatz gemäß § 79a AVG hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach der Bestimmung des § 47 ff VwGG iVm der auf § 49 VwGG gestützten Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl 104/1991, vorzugehen. Hiebei sind die in dieser Verordnung angeführten Pauschalsätze unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unter- bzw Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen, verschiedenartigen Mühewaltung um ein drittel (gerundet) zu kürzen (siehe hiezu Erkenntnisse des VwGH vom 23.9.1991, Zl 91/19/0162, 91/19/0226, sowie vom 30.9.1991, Zl 91/19/0163 und 91/19/0165).