Die Angaben der Zeugen, der Berufungswerber sei alkoholisiert bzw. alkoholbeeinträchtigt gewesen, lassen keinen Schluß dahingehend zu, der Berufungswerber habe sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des §5 Abs1 StVO befunden. Insbesondere konnten die Zeugen keine konkreten Alkoholisierungssymptome nennen, aufgrund derer mit ausreichender Sicherheit auf eine Alkoholisierung geschlossen werden kann. Dasselbe gilt für die vom Berufungswerber zugegebene "Fahruntüchtigkeit". Entscheidend ist nämlich nicht, ob sich die betreffende Person nicht mehr fahrtüchtig "fühlt", sondern vielmehr, ob bei ihr objektiv eine die Fahrtüchtigkeit ausschließende Beeinträchtigung vorgelegen ist.