Folgen die geschwindigkeitsbeschränkten Straßenstücke nicht unmittelbar aufeinander, sondern folgt auf die jeweilige Geschwindigkeitsbeschränkung jeweils ein Freilandbereich und wird gegen die Geschwindigkeitsbeschränkungen verstoßen, liegen zufolge des im VStG geltenden Kumulationsprinzipes, jeweils verschiedene Delikte vor, die auch jeweils gesondert zu bestrafen sind (so auch der VwGH vom 25.10.1989, 89/03/0145).