RS UVS Oberösterreich 1993/10/08 VwSen-420035/35/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 08.10.1993
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Rechtssatz

Keine Verletzung in dem durch Art. 3 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, wenn und weil das im Zuge einer Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Sperrzeiten durch Körperkraft eines Gendarmeriebeamten erzwungene Öffnen der Lokaltüre maßhaltend erfolgte. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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