Keine Verletzung in dem durch Art. 3 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, wenn und weil das im Zuge einer Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Sperrzeiten durch Körperkraft eines Gendarmeriebeamten erzwungene Öffnen der Lokaltüre maßhaltend erfolgte. Abweisung.