Erhebt der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung Einspruch und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so ist die Zurückweisung des mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Einspruches nur dann zulässig, wenn nicht spätestens gleichzeitig mit diesem Zurückweisungsbescheid über den Wiedereinsetzungsantrag im zurückweisenden oder abweisenden Sinne entschieden worden wäre (Behebung des erstinstanzlichen Bescheides).