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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels anhängigen Verfahrens aufgrund bereits abgeschlossenen Verfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung; Zurückweisung eines Antrags auf bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Erlassung solcher BescheideSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in dem zu B394/98 protokollierten Verfahren wird abgewiesen.
Der Antrag auf bescheidmäßige "Feststellung der Gebührenfreiheit" wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Beschluß vom 13. November 1997 hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Entschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in dem zu B2023/97 protokollierten Verfahren abgewiesen. Mit Beschluß vom 24. Februar 1998 hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückgewiesen. Mit Beschluß vom 8. Juni 1998, B394/98-3, hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Wiederaufnahme des zu B2023/97 protokollierten Verfahrens wegen formeller Mängel zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 9. August 1998 hat der Einschreiter einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im zu B394/98 protokollierten Verfahren gestellt. Da dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgeschlossen war, war der Antrag mangels anhängigen Verfahrens abzuweisen.
2. Soweit der Einschreiter im Schriftsatz vom 9. August 1998 die bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit seiner Eingabe begehrt, ist festzuhalten, daß der Verfassungsgerichtshof zur Erlassung solcher Bescheide nicht berufen ist. Dieses Begehren war daher zurückzuweisen.
3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weitere Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B394.1998Dokumentnummer
JFT_10019072_98B00394_2_00