Der Umstand, daß der verantwortliche Zulassungsbesitzer die Schaublätter des Fahrtenschreibers stets bereitstellt, exkulpiert dann nicht, wenn die Funktionstüchtigkeit des Fahrtenschreibers nicht gegeben war. Der handelsrechtliche Geschäftsführer hat darauf zu achten, daß der Fahrtenschreiber und der Wegstreckenmesser betriebsbereit sind.