Die Dienstordnung des Österreichischen Roten Kreuzes 1989 überträgt dem Bezirksrettungskommandanten bei seiner Ernennung nicht die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für den Arbeitnehmerschutz nach § 9 Abs 2 VStG und enthält keine entsprechende Zustimmungserklärung; ihre betriebsinternen Aufgabenübertragungen sind für
§ 9 Abs 2 VStG unbeachtlich.