RS UVS Steiermark 1993/10/14 30.11-179/93

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Veröffentlicht am 14.10.1993
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Rechtssatz

Die Dienstordnung des Österreichischen Roten Kreuzes 1989 überträgt dem Bezirksrettungskommandanten bei seiner Ernennung nicht die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für den Arbeitnehmerschutz nach § 9 Abs 2 VStG und enthält keine entsprechende Zustimmungserklärung; ihre betriebsinternen Aufgabenübertragungen sind für

§ 9 Abs 2 VStG unbeachtlich.

Schlagworte
Verantwortlichkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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