VfGH zur Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen UVS und einer Landesregierung nicht zuständig, weil UVS kein "Gericht" iS des B-VG ist. Berufungsverfahren in dem Sinne als formlos erledigt anzusehen, als der angefochtene Bescheid gemäß § 51 Abs. 7 VStG als aufgehoben gilt, wenn sowohl der UVS als auch die Oö. Landesregierung einen rechtskräftigen Zurückweisungsbescheid, mit dem sie jeweils ihre sachliche Zuständigkeit verneinten, erlassen haben und somit innerhalb der gesetzlichen 15-Monats-Frist eine die Sache erledigende Berufungsentscheidung nicht mehr ergehen kann.