RS UVS Kärnten 1993/10/19 KUVS-1545/4/93

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Rechtssatz

Wird im erstinstanzlichen Verfahren eine bestimmte Person als Lenker eines Fahrzeuges, zu einer bestimmten Zeit, an einem bestimmten Ort, namhaft gemacht, so ist der Gegenbeweis im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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