VfGH zur Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen UVS und Landeshauptmann nicht zuständig, weil UVS kein "Gericht" iS des B-VG ist. Berufungsverfahren in dem Sinne als formlos erledigt anzusehen, als der angefochtene Bescheid gemäß § 51 Abs. 7 VStG als aufgehoben gilt, wenn der UVS die Berufung an den Oö. Landeshauptmann weitergeleitet und jener einen rechtskräftigen Zurückweisungsbescheid erlassen und so beide Behörden ihre sachliche Zuständigkeit verneint haben, sodaß innerhalb der gesetzlichen 15-Monats-Frist eine die Sache erledigende Berufungsentscheidung nicht mehr ergehen kann.