RS UVS Burgenland 1993/10/21 02/01/93114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1993
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siehe jedoch VwGH vom 02 03 1994, Zl 93/03/0309 Rechtssatz

Richtet sich ein Einspruch gegen die Strafverfügung ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe, ist die Behörde in erster Instanz gemäß § 49 Abs 2 VStG lediglich befugt, in ihrer weiteren Entscheidung über die Frage der Strafhöhe abzusprechen. Dadurch, daß sie in ihrer Entscheidung über den Einspruch neuerlich - wenn auch unverändert - über den Schuldspruch entscheidet, überschreitet sie ihre gesetzliche

Befugnis und nimmt eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukommt. Wird daher gegen ein solches Straferkenntnis eine volle Berufung erhoben, ist das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.

Schlagworte
Einspruch gegen die Strafverfügung nur hinsichtlich der Strafhöhe; Teilrechtskraft; Rechtskraft des Schuldspruches, keine Berechtigung zum Eingriff
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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