Richtet sich ein Einspruch gegen die Strafverfügung ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe, ist die Behörde in erster Instanz gemäß § 49 Abs 2 VStG lediglich befugt, in ihrer weiteren Entscheidung über die Frage der Strafhöhe abzusprechen. Dadurch, daß sie in ihrer Entscheidung über den Einspruch neuerlich - wenn auch unverändert - über den Schuldspruch entscheidet, überschreitet sie ihre gesetzliche
Befugnis und nimmt eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukommt. Wird daher gegen ein solches Straferkenntnis eine volle Berufung erhoben, ist das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.