RS UVS Kärnten 1993/10/21 KUVS-K2-1156/5/93

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Rechtssatz

Die Fahrschulbewilligung ist zu entziehen, wenn eine Fahrschule seit mehr als sechs Wochen ohne verantwortliche Leitung ist. Der Hinweis, daß die Fahrschulbesitzerin österreichweit keinen geeigneten Leiter fand, zwei Interessenten die nicht alle Bedingungen erfüllten, von der Behörde jedoch nicht angenommen wurden, sowie, daß zwar ein 100 km entfernt tätiger Fahrschulleiter bestellt wurde, dieser jedoch mitteilte, nicht zur Verfügung stehen zu können, verlängert diese gesetzliche Frist nicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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