RS UVS Oberösterreich 1993/10/22 VwSen-400220/4/Gf/La

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Veröffentlicht am 22.10.1993
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Rechtssatz

Schubhaftbeschwerde mangels rechtlicher Beschwer unzulässig, wenn sich der Beschwerdeführer mit dieser gar nicht gegen seine Anhaltung, sondern nur dagegen wendet, nicht in seinen Heimatstaat abgeschoben zu werden. Zurückweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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