Der Verwaltungssenat ist im gegenständlichen Fall zur Auffassung gelangt, daß es sich hier um ein sogenanntes fortgesetztes Delikt handelt. Übertritt der Lenker eines Fahrzeuges den § 97 Abs. 5 StVO dadurch, daß er in unmittelbarer Aufeinanderfolge zweimal die von einem Organ der Straßenaufsicht gegebene Aufforderung zum Anhalten nicht befolgt, handelt es sich nicht um zwei verschiedene selbständige Taten im Sinne des § 22 VStG, sondern um ein sogenanntes fortgesetztes Delikt, wenn von der gleichen Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände, von einem zeitlichen Zusammenhang und von einem einheitlichen Willensentschluß des Beschuldigten auszugehen ist.
Diese Voraussetzungen waren im konkreten Fall gegeben. Insbesondere war auch das zweimalige Nichtbeachten von einem einheitlichen Vorsatz getragen. Der Berufungswerber war nicht gewillt anzuhalten.