RS UVS Oberösterreich 1993/11/03 VwSen-420045/12/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 03.11.1993
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Verweis auf VfGH v. 9.6.1992, B 820/90. Rechtssatz

Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wenn die Beschwerdeführerin - wenngelich mit bestimmtem Nachdruck - aufgefordert wurde, den Saal, in dem eine öffentliche mündliche Verhandlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durchgeführt wurde, zu verlassen und sie dieser Aufforderung aus freien Stücken nachgekommen ist. Zurückweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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