Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wenn die Beschwerdeführerin - wenngelich mit bestimmtem Nachdruck - aufgefordert wurde, den Saal, in dem eine öffentliche mündliche Verhandlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durchgeführt wurde, zu verlassen und sie dieser Aufforderung aus freien Stücken nachgekommen ist. Zurückweisung.