Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §19 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des M in Kumberg, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 21. März 2001, Zl. UVS 40.2/2001-4, betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages in einer Verwaltungsstrafsache, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (der belangten Behörde) vom 21. März 2001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25. Jänner 2001, ihm im Verfahren vor der belangten Behörde zu Zl. 30.2-41, 42/00, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, gemäß § 71 AVG abgewiesen.
Die belangte Behörde führt in sachverhaltsmäßiger Hinsicht insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe mit Antrag vom 25. Jänner 2001 beantragt, ihm gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG wegen unverschuldeter Versäumnis einer Verhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen und diesen Antrag im Wesentlichen damit begründet, im Zeitraum vom 28. Juni 2000 bis zum 15. September 2000 beim Postamt 1150 Wien einen Nachsendeauftrag an das Postamt 8062 Kumberg erteilt zu haben, welcher missachtet worden sei. Dem Beschwerdeführer sei die Ladung für die am 20. September 2000 um 09.00 Uhr in Graz anberaumte Berufungsverhandlung laut Rückschein am 29. August 2000 durch Hinterlegung beim Postamt 1153 Wien mit dem Beginn der Abholfrist mit 30. August zugestellt worden. Die Ladung sei mit dem Vermerk "nicht behoben" an die belangte Behörde rückübermittelt worden, laut Mitteilung des Postamtes 1150 Wien vom 2. Februar 2001 habe für den Beschwerdeführer in der Zeit vom 28. Juni 2000 bis einschließlich 15. September 2000 einen Nachsendeauftrag nach "8062 Graz, Gstraße 49" bestanden. Aus dieser Mitteilung gehe weiters hervor, dass der gegenständliche RSa-Brief vermutlich wegen Unachtsamkeit einer der Urlaubsersatzkräfte irrtümlich hinterlegt worden sei und der diesbezügliche Mitarbeiter nicht mehr habe befragt werden können, da sein Dienstverhältnis beendet worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Vorauszuschicken ist, dass in der Beschwerde der oben unter 1. eingangs genannte Antrag des Beschwerdeführers mehrfach als "Wiederaufnahmeantrag" bezeichnet wird. Mit dem bekämpften Bescheid wurde aber über die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG abgesprochen. Im Hinblick darauf, dass dieser Bescheid gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegt und darin auch ausdrücklich als angefochtener Bescheid identifiziert wird, besteht kein Zweifel, dass sich die Beschwerde gegen diesen einen Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Bescheid richtet.
2.2. Gegen diesen Bescheid wendet die Beschwerde - zusammengefasst - ein, dass die Zustellung und Hinterlegung der Ladung zur Berufungsverhandlung im Hinblick auf den unbestritten erteilten Nachsendeauftrag "in 1150 Wien unzulässig" gewesen sei. Darüber hinaus sei "die Zustellung nach 1153 Wien" auch deswegen unzulässig gewesen, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren (nach der Beschwerde mehrmals) ausdrücklich "die Zustellung nur nach 8062 Kumberg" verlangt habe. Nach dem Vorbringen in der Beschwerde habe er sich ab Juli 2000 über den 15. September hinaus im Haus seiner Mutter in Kumberg aufgehalten.
2.3. Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG in Verbindung mit § 24 VStG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Verhandlung setzt voraus, dass die Partei zu dieser Verhandlung geladen wurde; ansonsten könnte sie nicht säumig werden. Die Behauptung der nicht ordnungsgemäßen (oder überhaupt nicht erfolgten) Ladung - wie sie im Beschwerdefall als Wiedereinsetzungsgrund vorgebracht wurde - vermag somit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1998, Zl. 98/03/0127, mwH).
Vor diesem Hintergrund sind vorliegend auch die Verfahrensrügen, die von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der Zustellung der Ladung für die besagte Verhandlung seien mangelhaft und aktenwidrig, nicht zielführend.
2.4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1
VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. Mai 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001030136.X00Im RIS seit
07.08.2001