Scheinwerfer im Sinne des § 14 Abs 1 KFG, mit denen paarweise weißes oder gelbes Fernlicht und weißes oder gelbes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann, liegen nicht vor, wenn zwei verschiedene, nicht zusammengehörige Scheinwerfer (ein H 4 - Scheinwerfer und ein normaler Scheinwerfer) montiert sind.