RS UVS Kärnten 1993/11/04 KUVS-1304/4/93;

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Veröffentlicht am 04.11.1993
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Rechtssatz

Normadressat des § 43 Abs 1 BArbSchV ist grundsätzlich der Arbeitgeber der auf dieser Baustelle tätigen Arbeitnehmer. Der Umstand, daß allenfalls Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber zur selben Zeit bzw nacheinander auf der Baustelle tätig sind, kann nicht dazu führen, daß die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf nur einen der auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber übertragen wird. Jeder Arbeitgeber hat daher in Ansehung seiner Arbeitnehmer für die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen selbst zu sorgen und es trifft ihn daher die Verpflichtung sich vor Arbeitsbeginn bzw auch während der Arbeiten immer wieder zu vergewissern, daß die einschlägigen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen auch tatsächlich eingehalten werden (so auch VwGH vom 25.2.1993, 92/18/0343). Lediglich dann, wenn es zu einer Überlassung von Arbeitskräften gekommen wäre, so wäre für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften anzusehen gewesen (§ 6 Abs 1 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes). Hinsichtlich des besonderen Personenschutzes ist jedoch weiterhin der Überlasser als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften anzusehen (§ 6 Abs 2 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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