RS UVS Kärnten 1993/11/10 KUVS-K1-1518/6/93

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Veröffentlicht am 10.11.1993
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Rechtssatz

Versteht der Beschuldigte die an ihn gestellten Fragen und äußert er sich gegenüber den erhebenden Beamten im Zuge der Alkotestaufforderung "ob es nicht noch andere Möglichkeiten gebe" so kann daraus noch kein Indiz für das Vorliegen einer Dispositionsunfähigkeit erblickt werden, da anzunehmen ist, daß auf Grund des aktuellen Problems (Alkotestaufforderung) der Beschuldigte sich damit besonders beschäftigt hat. Der Hinweis des Beschuldigten auf ein allfälliges Peitschenschlagsyndrom läßt nicht unbedingt auf das Vorliegen einer Gehirnerschütterung bzw das Vorliegen einer Unzurechnungsfähigkeit schließen. Nach einer Gehirnerschütterung ist ein Dämmerzustand verbunden mit Dispositionsunfähigkeit sehr selten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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