RS UVS Kärnten 1993/11/10 KUVS-K2-443/12/93

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Veröffentlicht am 10.11.1993
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Rechtssatz

Wird höchstrichterlich durch den Verwaltungsgerichtshof festgestellt, daß bestimmte Parzellen, die im Eigentum der Beschuldigten stehen, als Wald zu beurteilen sind und wird nach dieser rechtlichen Klarstellung auf diesen Parzellen abwechselnd Körnermais und Getreide angebaut, so liegt Rodung vor, weil Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet wurde, ohne daß die Beschuldigte im Besitz einer forstbehördlichen Bewilligung gewesen wäre, somit dadurch das Rodungsverbot verletzt wurde und die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nach dem Forstgesetz begründet sind. Diese kann auch nicht dadurch aufgehoben werden, daß die Beschuldigte einen Antrag auf Rodungsbewilligung einbringt und die örtliche Gemeinde ein Hochwasserschutzprojekt bei der Behörde einreicht, welches die Parzellen der Beschuldigten betreffen würde, jedoch das Projekt zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht realisiert wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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