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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §2 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde der 62 Beschwerdeführer, alle vertreten durch Sven Berson in München, dieser vertreten durch Fellner, Wratzfeld & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Wipplingerstraße 23, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III) vom 15. Jänner 2001, Zl RV- 040.92/1-7/1992, betreffend Umsatzsteuer 1984 bis 1989, und Feststellung, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 188 Abs 1 lit d BAO für die Jahre 1984 bis 1989 unterbleibt, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach der Beschwerde und dem Inhalt des ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen, an Johann H "und Mitbes. ehemals T. Karl Mitbes. Vermietungsgemeinschaft" zu Handen Herrn Johann H gerichteten Bescheid die Berufung namentlich angeführter natürlicher Personen, einer juristischen Person und einer Vermietungsgemeinschaft gegen die Umsatzsteuerbescheide 1984 bis 1989 und die Bescheide, mit welchen ausgesprochen wurde, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1984 bis 1989 unterbleibe, ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass hinsichtlich der Tätigkeit der Vermietungsgemeinschaft innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes kein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielbar sei. Selbst wenn man der in der Berufung dargestellten - nach Auffassung des Senates allerdings unrealistischen - Prognose folge, sei eine Zeitspanne von 26 Jahren notwendig, um einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Dabei handle es sich aber nicht mehr um einen überschaubaren Zeitraum im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit eine Einkunftsquelle oder Liebhaberei darstelle. Nach der Auffassung des Prüfers anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung habe dieser Zeitraum 43 Jahre betragen, nach Auffassung des Senates sei dieser Zeitraum mit 63 Jahren anzusetzen. Es liege daher sowohl ertrag- als auch umsatzsteuerlich jedenfalls Liebhaberei vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen von den in der angeschlossenen Liste angeführten Beschwerdeführern erhobene Beschwerde erwogen:
Die Beschwerde rügt ua eine Verletzung des Rechtes auf "ordnungsmäßige Adressierung und Zustellung des angefochtenen Bescheides" und bringt diesbezüglich vor, dass der angefochtene Bescheid an Johann H und Mitbesitzer, nicht aber an die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht gerichtet sei. Weder Johann H noch die "Mitbesitzer" seien Steuerschuldner.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist diesbezüglich auf § 6 Abs 2 BAO hinzuweisen, wonach Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, Gesamtschuldner sind; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist. Dies ist bei der Umsatzsteuer der Fall.
Hinsichtlich des Ausspruches, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung unterbleibt, ist auf § 191 Abs 2 BAO hinzuweisen, wonach für den Fall, dass eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt ist, der Bescheid an diejenigen zu ergehen hat, denen in den Fällen des Abs 1 lit c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
§ 190 Abs 1 BAO lautet: Auf Feststellungen gemäß §§ 185 bis 189 finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Die für die vorgenannten Feststellungen geltenden Vorschriften sind sinngemäß für Bescheide anzuwenden, mit denen ausgesprochen wird, dass solche Feststellungen zu unterbleiben haben.
§ 81 Abs 7 BAO normiert, dass für den Fall, dass schriftliche Ausfertigungen einer Abgabenbehörde an alle Gesellschafter (Mitglieder) einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dieser ihrer Eigenschaft gerichtet werden, der nach Abs 1 bis 5 für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) Zustellungsbevollmächtigte auch als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter der Gesellschafter (Mitglieder) gilt. Ergehen solche Ausfertigungen nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, so gilt die nach Abs 6 vertretungsbefugte Person auch als Zustellungsbevollmächtigter der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder), sofern ein solcher nicht eigens namhaft gemacht wurde. Die Bestimmung des Abs 6 über die Erhebung eines Widerspruches gilt sinngemäß.
Im Beschwerdefall wurde der angefochtene Bescheid im Adressfeld an "Herrn Johann H. und Mitbes. ehemals T. Karl und Mitbes. Vermietungsgemeinschaft" zu Handen Herrn Johann H gerichtet. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde über die Berufung von namentlich angeführten Personen (den ehemaligen Gesellschaftern der Vermietungsgemeinschaft) abgesprochen. In dieser Weise wurden die betreffenden Personen als Adressaten des angefochtenen Bescheides bezeichnet. Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass Johann H von der Abgabenbehörde gemäß § 81 Abs 2 BAO als vertretungsbefugte Person bestellt wurde. Dagegen hat Johann H. nach dem Beschwerdevorbringen zwar Berufung erhoben, diese Berufung war aber - ebenfalls nach dem Beschwerdevorbringen -
vor Erlassung des angefochtenen Bescheides abgewiesen worden. In ihrer Sachverhaltsdarstellung hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass im Gesellschaftsvertrag festgehalten worden sei, dass die Gesellschaft fünf Jahre nach Bezugsfertigkeit des zu errichtenden Bauvorhabens ende, die Anlage 1985 bezugsfertig gewesen sei und die Gesellschaft somit 1989 geendet habe. Die Richtigkeit dieser Umstände wurde in der Beschwerde sachverhaltsbezogen nicht in Abrede gestellt. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist aber nicht zu erkennen, dass den Beschwerdeführern der angefochtene Bescheid zu Unrecht zugestellt worden wäre.
Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften machen die Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde hätte Erhebungen darüber führen müssen, "ob - trotz der Befristung des Gesellschaftsvertrages - eine Verlängerung und weitere Tätigkeit der Gesellschaft zustande gekommen ist, insbesondere ob eine konkludente Fortsetzung der Gesellschaft stattfand". Ein von der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag abweichender Sachverhalt, nämlich ein tatsächliches Fortbestehen der Gesellschaft wird in der Beschwerde allerdings nicht behauptet. Ebenso wenig zeigen die Beschwerdeführer auf, weshalb die belangte Behörde Zweifel und damit Veranlassung zu ergänzenden Ermittlungen hinsichtlich des sich aus den Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrages ergebenden Sachverhaltes hätte haben sollen. Insbesondere behaupten die Beschwerdeführer nicht, im Verwaltungsverfahren ein entsprechendes Sachvorbringen erstattet zu haben. Die Verfahrensrüge ist daher verfehlt.
Zur weiteren Rüge, die belangte Behörde sei bei der Aufzählung der Berufungswerber im Spruch des angefochtenen Bescheides "äußerst schlampig" vorgegangen, ist zu sagen, dass die danach doppelt angeführten drei Personen an der Verfolgung ihrer Rechte jedenfalls nicht gehindert waren. Eine darüber hinausgehende - ebenfalls gerügte - unrichtige Namensnennung ist nicht nachvollziehbar, weil als Beschwerdeführer ausnahmslos alle der im Spruch des angefochtenen Bescheides namentlich angeführten Personen auftreten.
In der Sache rügt die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts, dass im gegenständlichen Fall nach der ursprünglichen Konzeption des Projektes die gesamte Anlage vermietet worden wäre, wobei als jährliche Miete ein Betrag von rd S 3,5 Mio vorgesehen gewesen sei. Angesichts dieser Einnahmen wäre innerhalb eines absehbaren Zeitraumes mit Gesamtüberschüssen zu rechnen gewesen. Dass über das Vermögen des Mieters im Jahr 1986 das Konkursverfahren eröffnet worden und die Mietgarantievereinbarung nicht mehr eingehalten worden sei, sei zuvor nicht absehbar gewesen.
Dieses Vorbringen ist aus folgenden Gründen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: In der Beschwerde wird eingeräumt, dass auch die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass der Konkurs des Mieters ein unvorhergesehenes und damit nicht zurechenbares Ereignis gewesen sei. Die belangte Behörde berücksichtigte - dementsprechend - aber auch die in der Beschwerde angeführten Einnahmen von rd S 3,5 Mio, gelangt in der Folge aber unter Berücksichtigung der angefallenen Werbungskosten dennoch zur Ansicht, dass ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erst nach 26 Jahren erzielbar gewesen sei. In der Beschwerde wird nicht behauptet, dass die in Ansatz gebrachten Werbungskosten unrichtig gewesen seien, oder der Zeitraum, innerhalb dessen ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nicht erzielbar gewesen wäre, unrichtig errechnet worden sei. Ausgehend von diesem Zeitraum teilt der Verwaltungsgerichtshof aber die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Ansicht, dass ein Zeitraum von 26 Jahren nicht mehr als überschaubar angesehen werden kann (vgl das hg Erkenntnis vom 28. März 2000, 98/14/0217).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. Mai 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001140033.X00Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013