RS UVS Steiermark 1993/11/16 30.8-56/93

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Rechtssatz

Ein fortgesetztes Delikt liegt nicht vor, wenn die zum Schutz von Leben und Gesundheit dienenden Bestimmungen des § 77 j Abs 1, 77 k Abs 1 und 77 k Abs 3 Stmk Landarbeitsordnung (Fehlen von Mitteln für Erste Hilfeleistung, Abortanlagen sowie Wasch- und Umkleideräumen) in mehreren Betriebsstandorten übertreten werden. Damit ist für jeden Standort eine gesonderte Strafe auszusprechen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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