Ein fortgesetztes Delikt liegt nicht vor, wenn die zum Schutz von Leben und Gesundheit dienenden Bestimmungen des § 77 j Abs 1, 77 k Abs 1 und 77 k Abs 3 Stmk Landarbeitsordnung (Fehlen von Mitteln für Erste Hilfeleistung, Abortanlagen sowie Wasch- und Umkleideräumen) in mehreren Betriebsstandorten übertreten werden. Damit ist für jeden Standort eine gesonderte Strafe auszusprechen.