Hält die Beschuldigte beim Überholmanöver einen Abstand von maximal 50 cm ein, so ist ein solcher selbst dann zu gering, wenn die Geschwindigkeit der Beschuldigten nur 50 km/h betragen hätte (vgl E 49 zu § 15 in Benes-Messiner, StVO, 8. Auflage, MGA, Wien 1989).